Im Folgenden sehen Sie alle Führerscheinklassen, welche Sie mit unserer Ausbildung erlangen können. Für weitere Infos wählen Sie Bitte die jeweilige Klasse aus.
maximal 25 km/h, Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
direkter Erwerb
ab 16 Jahre
Zwei- & dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit v. nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 bzw. einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW bei Elektro- od. einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW bei Dieselmotoren.
Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Beinhaltet AM
direkter Erwerb
ab 16 Jahre
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Beinhaltet A1, AM
direkter Erwerb
ab 18 Jahre
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, Verhältnis Leistung / Gewicht maximal 0,2 kW/kg. Die ursprüngliche Motorleistung eines leistungsreduzierten Kraftrades darf nicht mehr als 70 kW betragen haben.
Wer die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum 27. Dezember 2016 erworben hat, darf auch Krafträder mit einer ursprünglichen Leistung von mehr als 70 kW fahren – allerdings nur in Deutschland!
Beinhaltet A1, A2
direkter Erwerb
ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg
Keine Befristung der Besitzdauer
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Beinhaltet AM, L
direkter Erwerb
ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.
Beinhaltet AM, L
nur mit Klasse B
keine eigene Fahrerlaubnisklasse
ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren ab 18 Jahre
Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.
Mindestalter 25 Jahre und im besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B
Zweirad mit höchstens 125 cm³
Maximal 11kw (15PS)
10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen (die Fahrstunden dürfen frühestens nach der praktischen Grundausbildung erfolgen).
Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen (die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und außerorts erfolgen).
Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit dürfen dann auch Schaltwagen gefahren werden.
Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können ebenfalls auf diesem Wege aufgelöst werden.